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14.09.2021

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 14.09.2021

Ausweitung der Kita-Teststrategie um PCR-Pool-Testungen / Testpflicht für nicht geimpfte Kita-Beschäftigte

Bayern verfügt über eine umfassende und flächendeckende Teststrategie in der Kindertagesbetreuung. Mit dem Angebot von kostenlosen Antigen-Schnelltests für die Beschäftigten und zweimal wöchentlichen Selbsttests für alle Kinder in den bayerischen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gewährleistet der Freistaat einen sicheren Start in das neue Kitajahr 2021/2022.

Dieses bewährte System wird nun durch eine staatliche Förderung von PCR-Pool-Tests als zweite Testsäule ergänzt. Künftig können die Landkreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den Trägern entscheiden, welches Testverfahren sie in den einzelnen Kitas, Heilpädagogischen Tagesstätten und in der Kindertagespflege durchführen wollen. Wenn sich eine Kommune gemeinsam mit den Trägern für PCR-Pool-Tests entscheidet, diese in eigener Verantwortung beschafft, anbietet und durchführt, erstattet der Freistaat die entstehenden angemessenen Kosten über Kostenpauschalen. Dies gilt wie im Bereich Tests für Kita-Kinder mittels Berechtigungsscheinen zunächst bis Jahresende. Damit besteht ein echtes Wahlrecht: Selbsttests aus den Apotheken oder selbst beschaffte PCR-Pool-Tests.

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird beauftragt, ein entsprechendes Förderprogramm zur Durchführung durch die Regierungen als zuständige Verwaltungsbehörden zu erarbeiten, die Einzelheiten mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie den maßgeblichen Verbänden, insbesondere den Kommunalen Spitzenverbänden, abzustimmen und dem Ministerrat am 21. September 2021 zur Entscheidung vorzulegen.

Ab dem 20. September 2021 ist der Zutritt zu Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten den dort Beschäftigten – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen negativen Testnachweis erbringen oder sich einem Selbsttest unterziehen. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen zu veranlassen.