Beißwenger begrüßt Freistellung für Jugendarbeit
München-Bad Hindelang. Arbeitnehmer können jetzt leichter und flexibler für ihre Jugendleitertätigkeit freigestellt werden.Damit wird ihre Arbeit vor Ort mit den Jugendlichen unterstützt. Der Landtag hat gestern auf Antrag der CSU-Fraktion ein verbessertes Jugendarbeit-Freistellungsgesetz beschlossen. Darauf weist der Abgeordnete Eric Beißwenger alle ehrenamtlich Tätigen in den Landkreisen Oberallgäu und Lindau hin. „Jugendarbeit zu unterstützen ist der beste Weg, um der Radikalisierung unter jungen Menschen und einer Schwächung der Zivilgesellschaft entgegenzutreten. Außerdem stärken wir so den Zusammenhalt im ländlichen Raum.“ Mit diesen Worten begrüßt der CSU-Landtagsabgeordnete Beißwenger die Entscheidung im Bayerischen Landtag. Künftig sollen zum Beispiel auch stundenweise Freistellungen möglich sein, was Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen entgegenkomme.
Die CSU reagiert mit der Gesetzesänderung auf neue Gegebenheiten im ehrenamtlichen Bereich und im Arbeitsleben. Hierzu sollen die Freistellungsmöglichkeiten flexibilisiert und der Freistellungsanspruch nicht mehr nach Tagen, sondern Veranstaltungen bemessen werden. „Unser Vorschlag schafft mehr Flexibilität für die Ehrenamtlichen. Es liegt auch im Interesse der Arbeitgeber, selbstständige und verantwortungsvolle Mitarbeiter in ihren Unternehmen zu haben. Sie profitieren mittel- und langfristig von diesen wichtigen Eigenschaften“, bekräftigte Beißwenger.
Bisher kann ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Jugendarbeit für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr Freistellung verlangen. Künftig können sich die Freistellungen auf zwölf Veranstaltungen verteilen. Der denkbare Gesamtumfang der Freistellung je Arbeitnehmer wird durch das Gesetz nicht erhöht.
Mehr Organisations- und Planungssicherheit erhalten die Arbeitnehmer und die Jugendorganisationen, weil eine so genannte Genehmigungsfiktion eingefügt wurde. Das heißt, ein Freistellungsantrag soll als bewilligt gelten, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller spätestens zwei Wochen vor Beginn des Freistellungszeitraums begründet ablehnt.
Beißwenger weiter: „Aber auch die Sorgen der Wirtschaft haben wir sehr ernst genommen. Wir haben eine Überprüfung der neuen Regelung nach zwei Jahren vorgesehen.“